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Startseite - Facility Management Forum - Facility Management Architekt mit Bauherr Mustervertrag Vorlage
 

Facility Management Architekt mit Bauherr Mustervertrag Vorlage

Text Datum Benutzer
Facility Management Architekt mit Bauherr Mustervertrag Vorlage
Hallo,
im Anhang Vorlage, Vertrag zwischen Architekt und Bauherr, viel Erfolg.
Gruss Arthur

2.1 Architektenvertrag mit Bauherren
Vertrag
zwischen
................................................................................................ Bauherr (Auftraggeber)
(Rechnungsanschrift)
und
................................................................................................. Architekt (Auftragnehmer)
§ 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages:
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die nachfolgend im einzelnen vereinbarten Architektenleistungen
für das Bauvorhaben: .........................................................
auf dem Grundstück ........................................ in ......................................, Flurstück ..................
(2) Der Bauherr ist Grundstückseigentümer .................................................................. ja/nein *)
(3) Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um:
❏ Neubau
❏ Erweiterung
❏ Umbauten
❏ Modernisierung
❏ raumbildende Ausbauten
❏ Instandsetzungen
❏ Freianlagen
(4) Bestandteile und Grundlagen dieses Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
a) Die Vereinbarungen in diesem Vertrag einschl. der Anlagen ....... bis .......
z.B.
Anlage 1: Vom Bauherren definierter Rahmen (wenn nicht in § 2 definiert )
Anlage 2: Vollmachten des Architekten
Anlage 3: Vereinbarung zur stufenweisen Beauftragung
Anlage 4: Vom Bauherren zur Verfügung gestellte Unterlagen ..................
Anlage 5: Ãœbersicht wesentlicher Entscheidungen des Bauherren
Anlage 6: Zahlungsplan für das Architektenhonorar
Anlage 7: ..............................................................
b) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben durch .....................................
c) Die Bestimmungen über den Werkvertrag BGB §§ 631 ff.
d) Die Honorarordnung für Architekten und Fachplanere (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
§ 2 Leistungen des Architekten
(1) Die vom Architekten nach diesem Vertrag auszuführende Leistung wird durch den Inhalt dieses
Vertrages bestimmt, wobei alle Leistungen geschuldet sind, die zur Herbeiführung des werkvertraglichen
Leistungserfolges (s.a. § 2 (6)) erforderlich sind, auch wenn sie nicht einzeln aufgeführt sind.
(2) Der Leistungserfolg bestimmt sich auf der Grundlage der vom Bauherrn nachfolgend genannten
Zielvorstellungen für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme:
a) Zielvorstellungen zur Nutzung / Funktion: .........................................................................
b) Zielvorstellungen hinsichtlich der Ausnutzung des Baugrundstücks: ................................
c) Gestalterische Zielvorstellungen: ........................................................................................
d) Vom Bauherrn bekannt gegebener Finanzierungsrahmen: ...............................................
(3) Wegen der Zielvorstellungen gem. a) bis c) vereinbaren die Parteien,
dass der Architekt eine Bauvoranfrage einreicht. .......................................................... ja/nein *)
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die hier aufgeführten Zielvorstellungen nur realisiert
werden können, wenn keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Forderungen anderer
an der Planung Beteiligter erfüllbar sind und der vorgegebene Finanzierungsrahmen die Erfüllung
der Zielvorstellungen zulässt (keine grundsätzlichen Zielkonflikte). Der Architekt übernimmt insoweit
nur die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterrichtung des Bauherrn, sowie die
Berücksichtigung der vorgegebenen Zielvorstellungen im Rahmen der objektiven Realisierbarkeit.
(5) Der Bauherr überträgt dem Architekten die im folgenden aufgeführten Grundleistungen.
1. Grundlagenermittlung ......................................................................... ja/nein *)
2. Vorplanung ........................................................................................... ja/nein *)
3. Entwurfsplanung .................................................................................. ja/nein *)
4. Genehmigungsplanung ........................................................................ ja/nein *)
5. Ausführungsplanung ........................................................................... ja/nein *)
6. Vorbereitung der Vergabe .................................................................... ja/nein *)
7. Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................. ja/nein *)
8. Objektüberwachung ............................................................................. ja/nein *)
Nach Abschluss der Objektüberwachung wird gesondert beauftragt:
9. Objektbetreuung und Dokumentation ................................................. ja/nein *)
(6) für diese Leistungen wird der werkvertragliche Erfolg wie folgt definiert:
(nach Löffelmann / Fleischmann; Architektenrecht)
Leistungsphase Erfolgsdefinition
1
Grundlagenermittlung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr
in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des in Aussicht genommenen
Bauvorhabens abzuschätzen und die im folgenden notwendig werdende Beauftragung
von Sonderfachleuten vornehmen zu können; zum anderen der
Architekt über die Vorstellungen des Bauherren so weitgehend unterrichtet ist,
dass er in das Stadium der Vorplanung eintreten kann.
2
Vorplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn der Architekt ein weiterentwicklungsfähiges,
den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren
entsprechendes Vorplanungskonzept nebst Kostenschätzung nach den Anforderungen
und der Gliederungstiefe der DIN 276 dem Bauherren vorgelegt
hat.
3
Entwurfsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Ãœberlassung technisch und
wirtschaftlich mangelfreier, genehmigungsfähiger Entwurfszeichnungen nebst
Objektbeschreibung und Kostenberechnung nach den Anforderungen und der
Gliederungstiefe der DIN 276.
4
Genehmigungsplanung
Als Erfolg dieser Leistungsphase schuldet der Architekt die Einreichung einer
genehmigungsfähigen Planung.
5
Ausführungsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Erstellung bauausführungsreifer
Pläne nebst textlicher Erläuterung. Die Unterlagen müssen dem Bauherren
einen nahtlosen Übergang in die Ausführungsphase (beginnend mit der
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen) ermöglichen.
6
Vorbereitung der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung aller zur
Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, geordnet
nach Leistungsbereichen. Es darf nur noch die Ergänzung um die rechtlichen
Vertragsbedingungen notwendig sein, damit der Bauherr im Besitz vollständiger
Verdingungsunterlagen ist.
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung von
technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen sowie
einem Kostenanschlag nach den Anforderungen und der Gliederungstiefe der
DIN 276.
8
Objektüberwachung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten,
technisch und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks.
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht analog zur Leistungsphase 8 in dem
Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, jedoch für einen längeren
Zeitraum unter Wahrung wirtschaftlicher Belange.
(7) Um den Erfolg herbeiführen zu können, sind folgende besondere Leistungen (in Ergänzung zu §
2 (5)) notwendig, die hiermit beauftragt werden:
Leistungsphase beauftragte besondere Leistung
1
Grundlagenermittlung
2
Vorplanung
3
Entwurfsplanung
4
Genehmigungsplanung
5
Ausführungsplanung
6
Vorbereitung der
Vergabe
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
(8) Wird der Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 8 mit der Leistungsphase 9 beauftragt,
vereinbaren die Parteien, dass zuvor für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Abnahme und eine
Schlusszahlung durchgeführt werden.
ja/nein *)
(9) Wird dem Architekten die Objektüberwachung (Grundleistung 8) nicht übertragen, vereinbaren die
Parteien das Überwachen der Herstellung des Objektes hinsichtlich der Gestaltung (künstlerische
Oberleitung).
ja/nein *)
(10) Der Architekt verpflichtet sich, weitere Leistungen zu übernehmen und auszuführen, wenn der
Bauherr dies rechtzeitig gegenüber dem Architekten anmeldet, die Leistungen im Zusammenhang mit
den bisher beauftragten Leistungen zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden und der
Architekt hierfür qualifiziert ist. Andere Leistungen kann der Bauherr dem Architekten nur mit dessen
Zustimmung übertragen.
(11) Der Bauherr beauftragt den Architekten von den in § 2 (5) und § 2 (7) genannten Leistungen zunächst
mit folgenden Leistungen (stufenweiser Auftrag):
....................
.................... .
Die weiteren Leistungen werden dem Architekten rechtzeitig schriftlich in Auftrag gegeben, wobei der
Architekt jeweils verpflichtet ist, die Leistungen auszuführen. Der Architekt ist nur dann von der Verpflichtung,
weitere Leistungen bei stufenweiser Beauftragung zu erbringen, frei, wenn zwischen dem
Abschluss der zuletzt beauftragten Leistung und dem Anschlussauftrag ein Zeitraum von mehr als
.................... Monaten liegt.
§ 3 Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zielvorstellungen so rechtzeitig dem Architekten zu benennen,
dass keine Behinderungen der Arbeiten entstehen oder Mehrfacharbeiten notwendig werden.
Um dies zu erreichen wird binnen ............. Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine Ãœbersicht
der notwendigen Entscheidungen des Bauherren vom Architekten vorgelegt. Diese stellt einen ersten
Rahmen dar und enthält nicht Detailentscheidungen während des Bauablaufes.
(2) Der Architekt unterbreitet dem Bauherren bis zum ................. einen Vorschlag, welche Sonderfachleute
in welchem Umfang zusätzlich vom Bauherren zu beauftragen sind. (Das betrifft z.B. Bodengutachten,
Statik, Technische Ausrüstung). Der Architekt koordiniert fachlich und zeitlich die notwendigen
Leistungen der Sonderfachleute und arbeitet deren Ergebnisse in seine eigenen Leistungen ein.
Der Bauherr gibt diese Leistungen direkt in Auftrag. ..................................................... ja/nein *)
oder
Der Architekt beauftragt nach Abstimmung mit dem Bauherren die Sonderfachleute direkt. Der notwendige
Aufwand (Honorare und Nebenkosten) wird dem Bauherren zusätzlich zu der Vergütung aus
diesem Vertrag in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Honorare erfolgt auf der Grundlage der
preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI.
ja/nein *)
(3) Um Konflikte durch missverständliche Aussagen gegenüber den Bauunternehmern während der
Bauausführung zu vermeiden, werden vom Bauherren Weisungen an die am Bau Beteiligten nur nach
vorheriger Abstimmung mit dem Architekten erteilt.
ja/nein *)
(4) Die Abnahme der Bauleistungen (auch Teilabnahmen) führt der Bauherr erst nach Beratung mit
dem Architekten durch.
ja/nein *)
§ 4 Termine / Vertragszeit
(1) Für die zeitliche Abwicklung der Leistungen des Architekten sind folgende Zeiträume vorgesehen.
a) Vorplanung .................... Wochen nach Vertragsschluss
b) Entwurfsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu a)
c) Genehmigungsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu b)
d) Ausführungsplanung ....................
e) ....................
f) ....................
(2)Diese Fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Architekt in seiner Leistung nicht von
Dritten behindert wird. Sollte es zu Verschiebungen kommen, die der Architekt nicht zu vertreten hat,
wird dies dem Bauherren unverzüglich angezeigt und ein neuer Termin vereinbart.
(3) Kann nicht wie vorgesehen mit der Bauausführung begonnen werden, bzw. verlängert sich die
Bauausführung über den vorgesehenen Zeitraum von ......................... Monaten, und fällt die Bauzeitverlängerung
in den Risikobereich des Bauherrn, bzw. ist die Verlängerung vom Bauherrn zu vertreten,
ist dem Architekten
- der nachweislich entstandene Mehraufwand zu ersetzen ........................................ ja/nein *)
oder
- pro Verlängerungsmonat der Prozentsatz der LPh 8, der sich bezogen auf die vertragliche Bauzeit
pro Monat errechnet, zusätzlich zu vergüten (§ 5 (3)).
ja/nein *)
oder
- die Vergütung regelt sich nach den Regelungen in § 5 (5) dieses Vertrages ............. ja/nein *)
§ 5 Vergütung
(1) die Ermittlung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Es werden folgende Grundlagen für die Honorarermittlung vereinbart:
a) Honorarzone, der das Objekt nach §§ 11, 12 HOAI angehört: ....................
b) Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten
gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt (DIN 276 in der Fassung vom April 1981)
(3) Die Vergütung wird mit folgendem Honorarsatz vereinbart (§ 4 Abs. 1 HOAI): ....................
❏ Mindestsatz .................. ja/nein *)
❏ Mittelsatz ..................... ja/nein *)
❏ ¾ Satz ........................ ja/nein *)
❏ Höchstsatz .................... ja/nein *)
(4) Die übertragenen Grundleistungen werden auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 HOAI anteilig vom
Gesamthonorar wie folgt vergütet:
1. Grundlagenermittlung: 3 %
2. Vorplanung: 7 %
3. Entwurfsplanung 11 %
4. Genehmigungsplanung 6 %
5. Ausführungsplanung 25 %
6. Vorbereitung der Vergabe 10 %
7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
8. Objektüberwachung 31 %
- sofern zusätzlich beauftragt:
9. Objektbetreuung/Dokumentation 3 %.
(5) Verlängert sich die Planungs- und / oder die Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Architekt
nicht zu vertreten hat, um mehr als .................... Wochen / Monate*), so steht dem Architekten für die
daraus resultierenden Mehraufwendungen eine Erhöhung der Vergütung
a) für die Leistungsphasen 1-7 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)). Dies betrifft nur Leistungen, die nicht bereits abgerechnet und
bezahlt wurden.
b) für die Leistungsphase 8 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)).
(6) Soweit auf Veranlassung des Bauherrn Mehrleistungen des Architekten erforderlich werden, sind
diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren.
(7) Für die gem. § 2 (7) beauftragten besonderen Leistungen werden folgende Honorare vereinbart:
besondere Leistung Honorar
(8) Zeithonorar
Ist keine Vereinbarung über die Honorierung einzelner Leistungsteile getroffen worden, oder ist
diese nicht möglich, werden folgende Zeithonorare vereinbart (§ 6 HOAI):
für den Architekten ....................................................................................................... € / h
für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ......................... € / h
für den technischen Zeichner/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation ................... € / h.
Die Ãœbersichten zur notwendig gewordenen Zeit werden dem Bauherren
monatlich / quartalsweise *) zugestellt.
(9) Soll vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werden, wird diese
gemäß § 10 Abs. 3a HOAI mit folgendem Wert (ortsüblicher Preis x Baumasse ggf. abzüglich einer
Wertminderung gegenüber einem Neubau ) als angemessen vereinbart: .............................. .
Bei Änderungen des Umfangs der mit zu verarbeitenden Bausubstanz ist der Wert entsprechend anzupassen.
(10) Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§ 24 HOAI) .................... %. ja/nein *)
oder
20 % Mindestzuschlag für durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ja/nein *)
oder
Anstelle des Zuschlages nach § 24 Abs. 1 HOAI vereinbaren die Parteien für die Leistungsphasen 1,
2 und 8 abweichend von § 15 Abs. 2 folgende Honorarsätze:
a) Grundlagenermittlung statt 3 % .................... %
b) Vorplanung statt 7 % .................... %
c) Objektüberwachung statt 31 % ..................... %. ja/nein *)
(11) Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltung und Instandsetzung
(§ 27 HOAI) .................... %. ................................................................................. ja/nein *)
(12) Vorplanung oder Entwurfsplanung abweichend von § 2 Abs. 5 des Vertrages als Einzelleistungen
(§ 19 HOAI) .................... %.
ja/nein *)
(13) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI werden nach § 78 HOAI vergütet.
ja/nein *)
(14) Dem Architekten wurde in § 2 (5) die Objektüberwachung (Grundleistung 8) nicht übertragen.
Deshalb wird für die künstlerische Oberleitung gem. § 2 (9) ein gesondertes Honorar in Höhe von
............................ € vereinbart.
§ 6 Nebenkosten
Nach § 7 HOAI werden die Nebenkosten berechnet:
- Insgesamt mit einer Pauschale von .................... % des Nettohonorars. ................ ja/nein *)
oder
- Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit .................... €*) / % *) des Nettohonorars.
Die übrigen Nebenkosten auf Nachweis. ................................................................ ja/nein *)
oder
- Kosten insgesamt auf Nachweis, wobei folgende Berechnungsgrundlagen vereinbart werden:
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkws .................... € /km
Tagegeldpauschale von .................... €
Übernachtungskosten auf Nachweis .................... €
.................... .
§ 7 Zahlungen
(1) Die Parteien vereinbaren für die vereinbarten Leistungen Abschlagszahlungen nach folgendem
Zahlungsplan: (Anlage .... dieses Vertrages)....................................................... ja/nein *)
oder
Abschlagszahlungen werden entsprechend Arbeitsfortschritt auf Anforderung binnen .............. Werktagen,
Schlusszahlungen binnen ................. Werktage nach Vorliegen der Schlussrechnung geleistet.
ja/nein *)
(2) Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Sollte während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine neue HOAI in Kraft treten, mit der die
Vergütungssätze verändert werden, so gilt für die Leistungen, die nach Inkrafttreten dieser neuen
HOAI erbracht werden, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze. Dies gilt
jedoch nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten der neuen HOAI weniger als 4 Monate
liegen.
§ 8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 9 HOAI zum Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt.
§ 9 Unterrichtung des Bauherrn und Vollmacht des Architekten
(1) Der Architekt ist zur umfassenden Unterrichtung des Bauherrn verpflichtet. Er hat dem Bauherrn
auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Auskunft über alle wesentlichen Umstände, die mit seiner
Leistungserfüllung zusammenhängen, zu erteilen. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.
(2) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des
Bauherrn zu wahren und die notwendigen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Architekt hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn
darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und das Einverständnis des
Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. ............................................. ja/nein *)
oder
um Behinderungen im Bauablauf wegen fehlender Entscheidungen (insbesondere zu bautechnischen
Sachverhalten) zu vermeiden, hat der Architekt das Recht,
Teilaufträge bis zu einer jeweiligen Nettosumme von .......................... T €
und einer maximalen Gesamtsumme (netto) von .....................T € direkt zu erteilen.
ja/nein *)
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber darüber unverzüglich, wenn eine Auftragserteilung
gem. § 9 (3) notwendig wurde.
§ 10 Vergabe der Bauleistung an einen Generalunternehmer
Entscheidet sich der Bauherr nach Vorliegen der Genehmigungsplanung zur Vergabe der Bauleistung
an einen Generalunternehmer, so vereinbaren die Parteien, dass für die folgenden Leistungsphasen
nur noch die folgenden Grundleistungen erbracht werden und die genannten besonderen Leistungen
an die Stelle der Grundleistungen treten bzw. zusätzlich bearbeitet werden.
Leistungsph
ase
noch zu bearbeitende Grundleistungen
besondere Leistungen anstelle
der Grundleistungen oder zusätzliche
besondere Leistungen
Honorar hierfür
5
6
7
8
9
Hinweis: in jeder Leistungsphase sollten getrennt die restlichen Grundleistungen und die besonderen
Leistungen (sowie die Honoraranteile hierfür) ausgewiesen werden. Deshalb ist in der Tabelle jedes
zweite Feld gesperrt.
§ 11 Haftung/Gewährleistung/Verjährung
(1) Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts
§§ 633 ff BGB.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen,
spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 8 und Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn.
................................... ja/nein *)
oder
Es werden folgende Vereinbarungen getroffen :..................................................................
(3) Für Leistungen, die der Architekt danach noch zu erbringen hat (Leistungsphase 9), beginnt die
Verjährung mit Abschluss der letzten Leistung. ..................................................... ja/nein *)
(4) Zur Abdeckung der vorbezeichneten Risiken hat der Architekt eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
und bis zum Ende seiner Tätigkeit zu unterhalten, deren Deckungssummen sich mindestens
belaufen auf:
bei Personenschäden .................... €
bei Sachschäden und Vermögensschäden................... . €.
(5) Zum Nachweis ist der Architekt verpflichtet, seinem Bauherrn einen Versicherungsschein vorzulegen,
den er bei Abschluss seiner Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält.
ja/nein *)
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Die Kündigung des Auftraggebers und des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Hat der Architekt die Kündigung durch den Bauherren zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung
der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, wenn diese für den Bauherrn verwertbar
sind (s.a. Erfolgsdefinition in § 2 (6)).
(4) In allen anderen Fällen der Kündigung durch den Bauherren steht dem Architekten das vertraglich
vereinbarte Honorar zu. Er muss sich auf diesen Honoraranspruch Aufwendungen anrechnen lassen,
die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart, oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(5) Eine Kündigung durch den Architekten ist nur unter den in § 643 BGB genannten Bedingungen
zulässig oder wenn die Arbeiten für mehr als ..............Monate unterbrochen sind, ohne dass dies der
Architekt zu vertreten hat.
§ 13 Urheberrecht
(1) Der Architekt ist berechtigt, auch nach Beendigung dieses Vertrages das Bauwerk oder die bauliche
Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen
zu fertigen.
ja/nein *)
(2) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe
des Architekten berechtigt.
ja/nein *)
(3) Vom Architekten gefertigte Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen dürfen nur für das in § 1
des Vertrages beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.
(4) Beabsichtigt der Bauherr wesentliche Änderungen eines nach Urheberrechtsgesetz geschützten
Werkes, ist er verpflichtet, zuvor die Genehmigung des Architekten einzuholen. Die Genehmigung darf
nicht versagt werden, wenn die Änderungen und Ergänzungen notwendig, wirtschaftlich sinnvoll oder
aus technischen Gründen vorgeschrieben sind.
ja/nein *)
§ 14 Erfolgshonorar
(1) Der Bauherr kann den Architekten nach Abschluss der Leistungsphase 2 (Vorentwurfsplanung)
oder Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit besonderen Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4a
HOAI beauftragen. Leistungen und Honorar werden wie folgt vereinbart: ....................
(2) Der Architekt erhält hierfür ein Honorar in Höhe von .................... % der durch die zusätzlichen
oder besonderen Leistungen des Architekten ersparten Kosten zzgl. Umsatzsteuer nach § 9 HOAI.
Als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten werden die vom Bauherrn genehmigte Kostenschätzung
/ Kostenberechnung *) zugrunde gelegt. ....... . ja/nein *)
oder
Grundlage für die Bestimmung der Einsparungen ist ................................................
(3) Der Honoraranspruch besteht nur, wenn
- die Kostensenkung eintritt und diese Kostensenkung mindestens eine .................... % -ige
Senkung der Gesamtbaukosten in Höhe von ....................€ bewirkt,
- die Kostensenkung auf der vereinbarten besonderen Leistung beruht,
- die vom Architekten aufgezeigte technische/wirtschaftliche Lösung nicht den durch Gesetz,
technischen Regeln oder nach dem Vertragszweck vorgeschriebenen Standard verändern
bzw. nicht ohnehin geschuldet war.
(4) Die Beweislast trägt der Architekt.
(5) In der Honorarschlussrechnung ist die vereinbarte Kostensenkung durch eine nachvollziehbare
Vergleichsberechnung anhand der Schlussrechnungen der am Bau Beteiligten nachzuweisen.
Bei dem anzustellenden Kostenvergleich nach DIN 276 werden einbezogen:
300 Bauwerk - Baukonstruktionen,
400 Bauwerk - technische Anlagen,
Baunutzungskosten nach DIN 18960 Teil I.
......................., den .............................. . ......................, den ..............................
.............................................................. .............................................................
Auftraggeber Auftragnehmer
13 Jul 2005
20:41:15
Arthur

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Betreff
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